Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerbschaft
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Unternehmung, Betrieb, Beruf
- es könden die gesellschafften auff alle haab und gütter oder allein auff etliche derselben oder auch auff ein einige gewerbschafft, wie es den contrahenten unnd gewerbsleuten gefällig, fürgenommen werdenWürtLR. 1610 S. 252Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- zur unterhaltung menschlicher gesell- und gewerbschafften hat der schöpfer den erdboden nicht überall in der fruchtbarkeit ... gleich gehalten1689 Valvasor,Krain I 147Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- zu neuer einführung ersprießlicher gewerbschaften hand angeleget werde1717 CAustr. III 881Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß keiner derselben mehrere gewerbschaften welche sich ihrer eigenschaft und weesenheit nach nicht zusammenfüegen ... treiben dörffe1746 HeidelbStR. 534Faksimile (ca. 68 KB)
- soll künftig darauf gesehen werden, daß bei erledigung einer solchen vorsteher-stelle auch aus anderen zünften und ständen angesehene bürgersmänner dazu gewählt und also hierin mehrere gleichheit für die aus so verschiedenen gewerbschaften bestehende gemeinheit gehalten werde1790 NeußWQ. 353Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- solle allenthalben in allen gewerbschaften und handtierungen ... gute gerechte ellen, wag, gewicht und meßerei beobachtet ... werdenoJ. Tirol/ÖW. III 1Faksimile (ca. 37 KB)