Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerbslade

Gewerbslade

Zunftlade
  • zur wahl neuer gewerkältesten ... in der art schreiten, daß jeder meister der innung den aus der mitte seiner mitmeister zum aeltesten zu wählenden auf einen zettel aufschreibt und solchen in die gewerbslade legt
    1775 Wuttke,Städteb. 135