Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerbsleute

Gewerbsleute

, Gewerbsmann

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Händler, Geschäftsmann
  • dem armen mann und sonderlich den gewerbsleuten ... ir norung entzogen
    1514 WürtLTA.1 I 175
  • ein jeder gewerbs- vnnd handtwerckhsman der mag in jeder zelg sechs morgen ackhers ... inhaben, hiemit würde er für ain söldner gezelt
    1526 Reyscher,Stat. 278
  • ordnong, wes sich die hendler und gewerbsleut bynnen der stat D. in verkaufung irer war ... zu verhalten
    1582 DürenWQ. 14
  • daß unsern ... gewerbsleuten durch die ... frembde kraͤmer ... abbruch entstehet
    1599 OPfalzLO. 276
  • wo im fall ein old der ander gewirbesman sein ansprach vor gericht bringen wollte, soll selbiger nebst würcklicher absprechung seiner prätension ... abgestrafft werden
    1661 GlarusLB. II 75
  • entbieten ... auch sonst allen und jeden handels- und gewerbsleuten unsere ... gnade
    1739 CAustr. IV 1062
  • ein jeder ambtsmann, handwercker oder gewerbsmann solle sich innerhalb dieser stadt an einem ambt oder handwerck und hanthierung begnügen ... lassen
    1740 MünsterPolO. 40
  • ein minderjähriger, der handelsmann, wechselherr oder gewerbsmann ist, kann verbindlichkeiten aus handlungs- oder gewerbsgeschäften nicht wegen seiner jugend umstossen
    BadLR. 1809 Satz 1308
unter Ausschluss der Schreibform(en):