Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerbsleute
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Gewerbhandlung
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, Gewerbsmann
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Händler, Geschäftsmann
- dem armen mann und sonderlich den gewerbsleuten ... ir norung entzogen1514 WürtLTA.1 I 175
- ein jeder gewerbs- vnnd handtwerckhsman der mag in jeder zelg sechs morgen ackhers ... inhaben, hiemit würde er für ain söldner gezelt1526 Reyscher,Stat. 278Faksimile (ca. 187 KB)
- ordnong, wes sich die hendler und gewerbsleut bynnen der stat D. in verkaufung irer war ... zu verhalten1582 DürenWQ. 14Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- daß unsern ... gewerbsleuten durch die ... frembde kraͤmer ... abbruch entstehet1599 OPfalzLO. 276Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- wo im fall ein old der ander gewirbesman sein ansprach vor gericht bringen wollte, soll selbiger nebst würcklicher absprechung seiner prätension ... abgestrafft werden1661 GlarusLB. II 75
- entbieten ... auch sonst allen und jeden handels- und gewerbsleuten unsere ... gnade1739 CAustr. IV 1062Faksimile - in Google Books
- ein jeder ambtsmann, handwercker oder gewerbsmann solle sich innerhalb dieser stadt an einem ambt oder handwerck und hanthierung begnügen ... lassen1740 MünsterPolO. 40Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- ein minderjähriger, der handelsmann, wechselherr oder gewerbsmann ist, kann verbindlichkeiten aus handlungs- oder gewerbsgeschäften nicht wegen seiner jugend umstossenBadLR. 1809 Satz 1308Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte