Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerbzeichen

Gewerbzeichen


I Herkunftsmarke
  • unsre statt von selbiger zeit her, wie auch schon lang zuvor und zwar eintzig und allein und sonst niemand anders das G (welches Galler leinwat oder Galler wahr bedeutet [ebd. S. 61]) als ihr uralt gewerb- und handelszeichen in allen obgemelten sachen ... unveränderlich gebraucht
    oJ. Meyer,Handelsmarke 62
II Legitimation
  • daß die hausirer, italiäner, juden, tabulätkrämer und dergleichen händler ... auch steuern des gewerbes zu unserer landschaft zu zahlen, angehalten werden sollen ... zu solchem ende auch ihnen von unserer landschaftsobereinnahme gewisse ... gewerbzeichen und -zettel ausgehändiget werden sollen
    1713 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 1254