Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerk
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vgl.
Gewähr (III 3),
Gewerke
I
Zunft
- dis sint di willekoren und di gesetze der weber und irre gewerken in der stadt zcum Colmen1379 CDPruss. III 185Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so sollen die gewercke vnd gancze gemeyne dem burgermeister vnd dem rat gehorsam sein1397 Kassel 458Faksimile - in Google Books
- so wil unser herre homeister in scriften haben die willekoren von allen gewerken1418 HanseRez. VI 503Faksimile - in der Digitalen Bibliothek Mecklenburg-Vorpommern
- seynd dieser verträge drey ... mit ... der stadt Rostock auch der vier gewercken ... insiegeln bekrefftiget1573 Sachsse,MecklUrk. 287Faksimile (ca. 121 KB)
- keiner, er sey bürger oder pawer, soll den rath, die vier gewercke in wein ... häusern ... verafterkosen1630 GubenRB. 23
- in den städten hat man dem rathe ad servandam aequalitatem etliche aus der bürgerschaft und gewerken zugeordnet1648 O. Behre, Geschichte der Statistik in Brandenburg-Preußen bis zur Gruendung des Koeniglichen Statistischen Bureaus (Berlin 1905) 436
- mit zuziehung der gemeine und gewerke1666 Benno,Köslin 237
- daferne sie aber lieber vor sich arbeiten als in ein gewisses gewerck ihrer profession eintreten wollten, soll ihnen solches währenden 15 frey-jahren jederzeit freygelassen und keinem gewercke ihnen solches anzumuten verstattet seyn1720 CCPrut. II 424Faksimile - in Google Books
- so soll hinfüro kein bürger oder einwohner dieser stadt irgendeinen beschädiger der gewerke oder sogenannten bönhasen in seine wohnung, weder zur miethe noch umsonst wissentlich einnehmen1761 DanzigW. III 2, 10
- so von einem güldebruder ... ein böse gerüchte ... sich ereugete, so sollen dieselbige des gewercks ohne wiedererstattung des güldegelds verlustig seinoJ. BrandenbSchSt. I 2
- derselbige soll auch unsere bruderschaft gewinnen und dem gewerke geben 1 firdung und 2 pfund wachsoJ. ZWestpreuß. 23 (1888) 187