Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerkälteste

Gewerkälteste

Zunftältester
  • so ein gewerk errichtet worden, sollen die meister dieses gewerks alle jahre ... in zusammenkünften berathen, die vorjährigen rechnungen der gewerksältesten durchsehen, sie beglaubigen und zur wahl neuer gewerkältesten schreiten
    1775 Wuttke,Städteb. 135
  • ist in den zunftartikeln keine zeit bestimmt, so muß dieselbe nach dem billigen ermessen der gewerksältesten und allenfalls durch einen zunftschluß vestgesetzt werden
    1794 PreußALR. II 8 § 313
unter Ausschluss der Schreibform(en):