Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerkälteste
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Zunftältester
- so ein gewerk errichtet worden, sollen die meister dieses gewerks alle jahre ... in zusammenkünften berathen, die vorjährigen rechnungen der gewerksältesten durchsehen, sie beglaubigen und zur wahl neuer gewerkältesten schreiten1775 Wuttke,Städteb. 135Faksimile - in Google Books
- ist in den zunftartikeln keine zeit bestimmt, so muß dieselbe nach dem billigen ermessen der gewerksältesten und allenfalls durch einen zunftschluß vestgesetzt werden1794 PreußALR. II 8 § 313