Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerkenzeche

Gewerkenzeche

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Grube in gewerkschaftlichem Besitz
  • wo ein erbstolln in die gewerkenzechen getrieben wird, soll derselbe erb-stolln sofern er seine erbgerechtigkeit erlangen will, wenigstens zehen lachter und eine spanne vom rasen seiger nieder mit seiner wasser-seyge einkommen
    1749 CAug. Forts. I 1 Sp. 1393
unter Ausschluss der Schreibform(en):