Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerksbeisitzer

Gewerksbeisitzer

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  • durch den gewerksbeisitzer ratmann Köhler
    oJ. Prenzlau/ArchFischG. 4 (1914) 141
  • die gewercks-beysitzere und patroni müssen mit ihren gebühren vor ihre mühe denen gewercksladen nicht beschwehrlich fallen
    oJ. MittKönigsberg 2 (1910) 200
unter Ausschluss der Schreibform(en):