Gewerkschaft

bergbauliche Genossenschaft
vgl. Werkschaft
  • M.S. hot beschtetiget die ander mos noch M.W. samp seiner gewarschaft auf der neuen erschirften kloft am Mukenberge gelegen
    1540 GraupenBergb. 29
  • es soll eine jede gewerkschafft auf einer jeglichen zechen einen geschworenen verordneten steiger setzen
    1548 ZinnbgwO. Art. 4 Faksimile
  • ich mag mein fundgrueben hinlegen, was mir und meiner gewerkschafft gemessen ist
    1548 Zycha,BöhmBgr. II 507
  • wo gemeiner gewerckschafft zum beßten waß solte besichtiget werdenn, daß soll beschehen uff costen der gemeinen gewerkhen
    1563 ZBergr. 22 (1881) 61
  • weilen die löbliche gewerckschafft von selbigen ebenhöchs pflock ein gantze grueben maesserey ... übernommen
    1670 EisenerzBergwO. 11 Faksimile
  • wie dann auch schließlichen ... jede gewerckschafft auf ihren angenommen, gemuten bestettigten und belehnten gang ... zu verbleiben schuldig
    1673 Span,Bergurthel 20 Faksimile
  • wann selbe etwann wegen ihrer besoldungen, raichender schuldigen victualien vnd monatlicher einfassung wider die querkhschafft ... gegründte beschwerden [hetten]
    1683 SteirGBl. 4 (1883) 84 Faksimile
  • wann es aber unserer unterthanen wiesen, aekker, gärtten etc. betrifft, soll die gewerckschafft gehalten sein, sich deßfalls mit denen unterthanen nach erkanntnuß unsers bergambts zu vergleichen
    1718 Reyscher,Stat. 582 Faksimile
  • bewilligung der daran [bergwerck] theilhabenden societet oder sogenannten gewerckschafft
    1728 Leu,EidgR. II 109 Faksimile
  • also ist, wenn ein stolln in denen übrigen bergamtsrevieren in das einer gewerkschaft oder eigenlöhner verliehene feld ... einkömmet
    1749 CAug. Forts. I 1 Sp. 1403 Faksimile
  • gesamteigentümer, welche ihre lehne nicht selbst bauen und verwalten, führen den namen einer gewerkschaft
    1794 PreußALR. II 16 § 131
  • gewarkschaft
    oJ. GraupenBergb. 32
  • Scheuchenstuel 102 Faksimile
– Bescheinigung über Zusammensetzung der Gewerkschaft
  • er soll auch keinen gewaͤhr-zeddel oder gewerkschaft aus dem gegenbuch geben, er habe sie dann eigentlich unterschrieben
    1669 KurkölnBergO.(A) II 8 Faksimile (Abschnittsbeginn)
  • daß jeder zechen gewerckschafft dem bergmeister erstlich sol übergeben, hernach von demselben mit seiner hand unterzeichnet, dem bergschreiber in das gegenbuch zuverleiben befohlen werden
    1673 Span,Bergurthel 172 Faksimile
  • durch ihn [Gegenschreiber] werden alle sachen ... verschrieben als muthung und vergleichungen der zechen ... maasen, gewerkschafften, bergtheil, rechtsführungen ... verträg, bürgschafften
    1698 Span,Bergsp. 46 Faksimile
  • Veith,Bergwb. 241 Faksimile