Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gewerksfähig

gewerksfähig

zunftfähig
  • daß die schäfer gewercksfähig seyn sollen ...; fortmehro nicht zu verstatten, daß der schäfer kinder ihrer geburt halber ... von handwerckern und innungen ausgeschlossen werden
    oJ. CCPrut. III 470