Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerkslade

Gewerkslade

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Zunftkasse
  • die gewercks-beysitzere und patroni müssen mit ihren gebühren vor ihre mühe denen gewercks laden nicht beschwerlich fallen
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 200
unter Ausschluss der Schreibform(en):