Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gewichtbar

gewichtbar

nach Gewicht meßbar (von Waren)
  • daß also gleich die dermalen im land aller orten zum handel und wandel gebraichenden mässerey und gewichts-sorten untersucht und was ... bei gewichtbaren sachen von centen, stein, pfund und loth der unterschid betragen verläßlich erheben
    1747 ZSteir. 25 (1929) 51