Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewichteicher
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der, der das Gewicht nachzuprüfen hat
- gewichteicher; würdt durch einen schlosser und durch einen kupferschmidt versehen, würdt dahien getrachtet, daß solche aus dem gericht oder rath genohmen und bestellet, haben von einem pfundt zu eichen 1 kr., von einem eingesetzten pfundt abzuziehen 16 kr.1691 Bretten 749Faksimile (ca. 61 KB)
- Schmeller2 I 24
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