Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewichtel

Gewichtel

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Wildfalle des Wilderers
vgl. Gerichtel
  • ob ainer mit haimblichen jagen, gewichtl aufhenken, stellpäumb zu machen oder sonst haimblich schiessen mit demselben begriffen wurde, soll nach ungnaden gestrafft werden
    1468 ÖW. IX 449
unter Ausschluss der Schreibform(en):