Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewiege
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- 500 markh silbers Costanzer gewiges1320 FreibDiözArch. 11 (1877) 181
- [wir Ludwig] verjehen offenbar das wir unserem ... schwager ... verleihen ime und sinen erben ... das sie gewalt haben mugen ... heller müntz ze schlagen zu Wispaden, an gut, an gewige, lötigkeit ... und an aller wiss und gestalt und gewonheit, als man sie schlagen soll und machet zu Franckenfort1329 Böhmer-Ficker 499Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- SchwäbWB. III 624
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