Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gewilligen
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einwilligen, bewilligen
- so sich ein schuldiger ... jnner oder ausserhalb gerichts wilkurlich gewilligt, wo er seinem glaubiger auff ein nemliche bestympte zeit bezalung verzug vnnd nit thet, das er alsdann in den schuldthurn geen wolt, vnd der glawbiger soellich geding annemeNürnbRef. 1522 XXII 10
- zu gewilligen, vor allem aber die überländ grundstukh zu verkaufen1752 Chorinsky,Mat. V 11
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