Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gewinnlich
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I
siegreich im Rechtsstreit
- soll auf anrufen des gewynlichen teyls nach verscheinung zehen tag gepürliche volziehung der urtl geschehenNürnbRef. 1564 XI 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
II
lat. lucrativus
- der, der dz nimpt von dem entpfrembder das neme auß gewinnlicher sach ... besitzt er die habe auß gewinnlicher sach, so ist er schuldig er wiß die vntrew oder nitBrant,Klagsp.(1521) Bl. 1
- dieweil der khaufer solch guet nicht aus ainer gewundlichen ursach erlangt sonder sein gelt darumb gibt1528 ZeigerLRb. 339Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit