Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewinnpfennig

Gewinnpfennig

Pachtabgabe bei Besitzwechsel
  • jedoch dahe die behandung an denen guteren gar ausgestorben, als dan nach getrage des gutes und dessen gelegenheit wird der gewinnspfennig gesetzt
    1602 Rive,Bauerng. 424
  • sollen kinder und erben ... inwendig jahr und tag ... ihnen zugefallen gütter winnen und werben und uns davon einen rädlichen gewinnspfennig ... geben
    1614 Rive,Bauerng. 440
unter Ausschluss der Schreibform(en):