Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewirkzehnt

Gewirkzehnt

Leinwandzehnt
  • den alten großen zehenden auf dem hiesigen bann ziehet das stift allein; den kleinen gewirk-, rappsamen- und lämmer-zehenden genießet der stiftsschaffner zur besoldung
    1756 Ruppersberg,StArnual 88