Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewirkzehnt
Artikel davor:
Gewinst
Gewinstlaudemium
Gewinstträger
gewintern
(gewintert)
Gewir
Gewirb
Gewirkbeitrag
Gewirkde
gewirken
Gewirkzehnt
Leinwandzehnt
- den alten großen zehenden auf dem hiesigen bann ziehet das stift allein; den kleinen gewirk-, rappsamen- und lämmer-zehenden genießet der stiftsschaffner zur besoldung1756 Ruppersberg,StArnual 88
Artikel danach:
Gewirr
gewirren
(gewirsen)
gewirsern
gewirten
Gewirtschaft
gewiß
Gewißbier
(Gewissede)