Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewissensvertretung
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Gewissensrügung
Gewissensrührung
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Gewissensvertretung
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vgl.
2Gewissen (III)
- worbey nicht ausser augen zu setzen, daß ... beklagter durch die unternommene gewissens-vertretung klägers intention zulänglich elidiret, weswegen derselbe von der wider ihn angestellten klage zu entbinden1744 Klingner I 551Faksimile (ca. 86 KB)
- gewissensvertretung: wenn beklagter zum theil schwören, zum theil das gewissen vertreten will. wenn beklagter sich an der gewissens-vertretung versäumet1800 Hommel,TFlav. 372
- gewissensvertretung. es ist dieselbe einem jeden, dem der eyd deferiret wird, zugelassen, er muß sich aber vor akzeptation oder relation des eydes dazu erklärenoJ. Schwarz,LausWB. II 352Faksimile (ca. 134 KB)
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gewissern
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