Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewissensvertretung

Gewissensvertretung

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  • worbey nicht ausser augen zu setzen, daß ... beklagter durch die unternommene gewissens-vertretung klägers intention zulänglich elidiret, weswegen derselbe von der wider ihn angestellten klage zu entbinden
    1744 Klingner I 551
  • gewissensvertretung: wenn beklagter zum theil schwören, zum theil das gewissen vertreten will. wenn beklagter sich an der gewissens-vertretung versäumet
    1800 Hommel,TFlav. 372
  • gewissensvertretung. es ist dieselbe einem jeden, dem der eyd deferiret wird, zugelassen, er muß sich aber vor akzeptation oder relation des eydes dazu erklären
    oJ. Schwarz,LausWB. II 352
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