Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewöhnlichkeit
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Gewohnheitsrecht
- tho den eirsten moiste dat hergewe betaelt sijn van myns gnedigen heren ... wegen nae gewonlicheit, als nemlick sijn beste pert und sijn harnasch, dat mach mjt gelde betaelt werden1482 OstfriesUB. II 181Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß alle burger vnd inwohner und zukommendt die unversprochenlich jahr und tag in der stadt behalten seynd, nach der stadt recht vnd bewehrten gewoehnlichheiten der stadt1619 Lazius,Wien II 74Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Stallaert I 515
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