Gewölbeherr

I Aufseher des städtischen Archivs
II Kaufherr
  • die gewelbherrn und handelsleut sollen denen, so sich auf ihre herrn und frauen zihen, von waren ... nichts borgen
    1573 NÖLTfl. II 21 § 5
  • gewelbherrn, die nicht under einem margk, nur mit hundert ellen verkaufen
    oJ. Ofen/Inama,WG. III 1 S. 75 Anm. 1