Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewölberodel
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- solle auch fürohin bey der canzley und dero verschwigenheit ein ordenlicher gewölbrodell gehalten werden, darinn ordenlich verzeichnet werde, was in das gwölb gethan und waß darauß genommen wird zusambt dessen titulo, jahr, tag und monatoJ. MellingenStR. 434Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"