Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewölbeverwaltung
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- weiln unß noch etwas von hierzue taugenlichen klaidern ablaufft, zweiffels frey aber bei der selbigen fürstl. gewölbsverwaltung noch dergleichen alte antiquiteten (welche hierzue dienlich) wohl vorhanden sein möchten1654 Germania 12 (1867) 208
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