Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewölblein
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Gefängnis
- winterzeit aber ... diejenigen, so man einzieht, nicht ins gewölble zu legen1647 DWB. IV 1, 4 Sp. 6689
- [damit] die schuhknecht sowohl als andere handtwerkher dergleichen unruhen ... künftighin umb so mehr möchten abgehalten werden, eine straf des gewölbleins auf 24 stund bei wasser und brod1726 Augsburg/Wissell,Hdw. I 544
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