Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gewohnen

gewohnen

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etwas gewöhnt sein
  • haben geruget und bisher gewonet haben ziu rugen ... vor dem burgermeister und schepphin der ... stat Lobaw
    1390 Görlitz/GörlitzRügG. 219
  • SchwäbWB. III 637
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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