Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht

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  • gewohnheitsrechte und observanzen welche in den provinzen und einzelnen gemeinheiten gesetzliche kraft haben sollen, müssen den provinzial-landrechten einverleibt seyn
    1794 PreußALR. Einl. § 3
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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