Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewohnsam/gewohnsam

Gewohnsam

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Wohnung
vgl. Gewahrsam
  • [Fremde müssen von ihrem] gastherrn mit einem licht bis in ihr gewohnsam oder für das dorf hinaus [geleitet werden]
    1525 JbMittelfrk. 56 (1909) 91

gewohnsam

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wie gewöhnlich 
  • wiewol ain iedlicher burger ... der stat verpflicht und mit gewonsamen aid verbunden
    oJ. SchwäbWB. III 639