Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gezeugenaussage

Gezeugenaussage

  • wie und von wem das verbrechen begangen worden, beydes pfleget theils aus dem corpore delicti selbst und denen hierbey sich äussernden merkmahlen, theils aber durch die eingehohlte erfahrung und gezeugen-aussage entdecket zu werden
    1751 CJBavCrim. II 2 § 14