Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gezimmer
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I
Gebäude
--
insbesondere gezimmerter Nebenbau
- [unsre Vorfahren] erlaubten zum höchsten nur zwei Gezimmer auf jedem Erbe18. Jh. ZWortf. 13 (1911/12) 1 S. 50
II
Bauholz
- si sollen auch ungemaut füeren gezimmers1284 Schmeller2 II 1124Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- es sol nieman ... dehain huss noch dhain gezimber uss den gerichtz marcken ... fueren noch verkoffen on verwilgung ains vogtherrn1475 SGallenOffn. II 36Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Scherz-Oberlin 549
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