Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gezippelt

gezippelt

in Raten
  • so viel ... die bezahlung belangen thut, so ist kein gläubiger schuldig, seine außstehende schulden gezippelt, wie man sagt, anzunehmen, sondern ist der schuldner verbunden, seinem schuld-herrn dieselbe in einer summ sampt abgeredter gebührender pension zu bezahlen
    1616 NassauLO. I 16 § 6