Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gezirksdezimator

Gezirksdezimator

Zehnteinnehmer eines Bezirks
  • zweitenfalls seie abermahl zu distinquiren, dann entweder seind die decimatores zu sammen oder in particulari, als gezirksdecimatores von gewissen rieden anzusehen
    18. Jh. Chorinsky,Mat. V 177