Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gezwiefacht

gezwiefacht

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doppelt
  • ain yeder clager soll auf den gerichtstag des ersten fuerpots sein clag [darinn die person oder das gut darzu ... geclagt würdet, auch die vrsach der forderung ... lauter aussgetruckt ... sey] in schriften articulirt vnd gezwifacht vbergeben
    NürnbRef. 1564 VI 2
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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