Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gildefähig

gildefähig

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  • der herr ältermann aber träget es der gantzen ältesten-bank vor, von welcher alsdann geprüft wird, ob die person gildefähig sey oder nicht
    1724 RevalStR. II 8
  • DWB. IV 1, 4 Sp. 7497
unter Ausschluss der Schreibform(en):