Gildehebung
Gildehebung
Gildeumlage
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so sie brandschaden leiden, haben sie der gildehebung nach proportion zu genießenoJ. Helmer,SchleswFVers. I 585
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daß sie bey brüche innerhalb 8 tage dem L.P. außpfanden sollen, erst so viel alß sich sein quotam belauffen kann, daß er die gildehebung nicht entrichtet hatoJ. Helmer,SchleswFVers. II 685