Gildeschreiber

  • bey die materi gehören beide gildemeister, beide olderleute und gildenschreiber
    1600 ZNdSachs. 1886 S. 185
  • wann ein häuerling, der auch in dieses gilde aufgenommen worden, in ein ander hauß ziehet, soll eben sowohl, als die knechte, sich bey dem gildeschreiber angeben und solches hauß anzeichnen lassen
    1771 Helmer,SchleswFVers. I 446