Gildeverwandte

Gildegenosse
  • alle ambts- und gilde-verwandten oder handwerker ... mögen ihre handelunge, nahrung, handtierung oder kaufmannschaft treiben
    1592 Schlüter,WestfProvR. I 152 Faksimile
  • dieße gilldemeister sollen die zeit ihres lebens bey ihrem ampte bleiben und von allen gillde-verwandten für eltesten erkandt, geehret und ihnen gehorchet werden
    1696 WollinTucker. 186
  • soll es vergönnet und mit zuziehung der richtleute und gepflogener communication mit den übrigen güldeverwanten verstattet werden
    1707 LippstadtStR. 114 Faksimile