Gildeverwandte
Gildeverwandte
Gildegenosse
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alle ambts- und gilde-verwandten oder handwerker ... mögen ihre handelunge, nahrung, handtierung oder kaufmannschaft treiben1592 Schlüter,WestfProvR. I 152 Faksimile
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dieße gilldemeister sollen die zeit ihres lebens bey ihrem ampte bleiben und von allen gillde-verwandten für eltesten erkandt, geehret und ihnen gehorchet werden1696 WollinTucker. 186
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soll es vergönnet und mit zuziehung der richtleute und gepflogener communication mit den übrigen güldeverwanten verstattet werden1707 LippstadtStR. 114 Faksimile