Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gissenschoß

Gissenschoß

"Abgabe, alle 2 Jahre von Leuten ohne Landbesitz zu geben; eigentlich: nach Vermutung, Gutdünken angesetzte Abgabe" SchleswHWB. II 383
  • so brauchten die Kudenseer nur mit 13 M. zu den Steuern und Kirchspiellasten beizutragen. Im übrigen galt für sie nur der hißenschatt 
    oJ. Mensing