Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gissenschoß
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"Abgabe, alle 2 Jahre von Leuten ohne Landbesitz zu geben; eigentlich: nach Vermutung, Gutdünken angesetzte Abgabe" SchleswHWB. II 383
- so brauchten die Kudenseer nur mit 13 M. zu den Steuern und Kirchspiellasten beizutragen. Im übrigen galt für sie nur der hißenschattoJ. Mensing
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