Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gläubiger
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wie neuhochdeutsch; Übersetzung von lat. creditor
- reden und geloben wyr ergnanten selbgelden und vorkoyffere den vorgenanten unsern gloybieren und koyffern in guten truwen1415 MansfeldKlUB. 327Faksimile (ca. 88 KB)
- den schuldbrieff, so die schuldinger iren gleubigern uber sich vermacht, verpriefft und gegeben haben1510 Zycha,BöhmBgr. II 491
- de jenne, de moetwillige gudere to borge kopen ... darto hebben und holden, dat se ore gelovigere betalen1518 HanseRez.3 VII 163
- das lehen mag auch nit pfandts weiß, dardurch die glaubiger versichert, hingegeben werden1530 LibriFeud.(Weidm.) D I0
- das dann etwo genaw personen für annder glaubiger ... für geeylt1532 SalzbBergO. 27vFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in verschriebenen verpfenden liegenden güetteren gehet allweg derjenig glaubiger vor, so die eltesten brieff vnnd zeitt hatt1536 Würzburg/Senckenb.,KaisG. Anh. 110
- up dat de geloviger desto ehr betalt werden moge1554 LünebZftU. 206Faksimile (ca. 118 KB)
- die eehalten geen doch vmb jr verdient lidlon allen andern personlichen glaubigern vorNürnbRef. 1564 XXII 8Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- soll der pfenigmaister ... dem beklagten seine besoldung nicht ervolchen zu lassen schuldig sein, er wisse den, das die glaubiger ... zu friedne gestelt seien1564 Strobl,Obersthofm. 135
- so hefft de fruwe tho ohrem brudtschatte den vortrede vor allen gelouigern1572 EiderstLR. Art. 83/Mensing
- so der gelter der schulden gestendig, alsdann soll uf des glaubigers anrüeffen dem schuldner verschafft werden die bezalung ze thuen1585 ZRG.2 Germ. 34 (1913) 435Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- lavet jemandt edder wert boͤrge vor einen anderen unde wil de boͤrge nicht betalen: so mach de geloͤviger den boͤrgern anspreken alse vor andere schuldt1593 JütLow.3 II 62 § 1Faksimile (ca. 120 KB)
- die erblichen creditoren und glaubinger sollen umb iere personliche sprüch wider die haubterben khlagen1599 NÖLREntw. I 12 § 20
- weiber, auff welche solchs kundlich kan gebracht werden, sollen solcher ihrer freyheiten gegen andern jhres manns glaubigern mit nichten geniessen, sondern in jhren foͤrderungen andern gemeinen vnbefreyten glaubigern gleich gehalten ... werden1599 OPfalzLO. 47Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- so der schulttner solche zeit nit haltenn, aber der glaubiger vmb nachsetzung ansuechen würdt ... soll alßdann mit dem schuldtner ... verhandlet werden1599 Reyscher,Stat. 451Faksimile (ca. 199 KB)
- seindt die gemeine gleubiger in stehenden proces keine vorpfengliche adjudication und zueignung der streitigen gütter zu suchen befugt1613 BrandenbSchSt. II 508
- an dem stadtgericht denen medicis ... ihre vorgangsstelle auch vor den pfandmäsigen glaubigern gegeben worden1634 Lahner,Samml. 513Faksimile - in Google Books
- in der fünften classe von den gemeinen oder chirographarischen gläubigern1722 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 220Faksimile - in Google Books
- nichts hat unß hierzu vorträglicher zu sein geschienen, als wan denen treuherzigen glaubigeren bei ausleihung ihrer gelder eine solche sicherheit verschaffet wurde1754 Chorinsky,Mat. V 245
- gläubiger gehen vor den nächsten freunden in den kaufoJ. Graf u.Dietherr 115Faksimile (2. Aufl.) - in Google Books
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