Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Glaseressen

Glaseressen

Festlichkeit aus Anlaß der zu einem Neubau geschenkten Fenster
  • wer auf verbotene hochzeiten und sonst unter dem schein eines glaseressens (worauf nur allein die, so die gläser geben, eingeladen werden sollen) erscheint, wird nach willkür bestraft
    17. Jh. NWestfMag. 2 (1790) 195