Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): glaubhaft
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glaubwürdig
- mag si den selben nottürft mit zwain gelaubhaften mannen ... bewern14. Jh. WienerNeustadtStR. Kap. 57Faksimile (ca. 40 KB)
- ein missetat mit zweyen oder dreyen glaubhafften guten zeugen1507 BambHGO. Art. 78Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507 - in DRQEdit
- wo ... ein partey nit mehr dan einen glaubhafften guetten zeugen hat1513 Scheel,Schwarzenberg 361
- ist der kleger ain gelobhaft man, so mag er das mit sin ainigs hand aid beheben1521 GrW. IV 418Faksimile (ca. 371 KB)
- das sie durch glaubhafften schein anzeigen können, das sie weiter gefreyet seien dan die andern hoffjünger1568 Schauberg,Z. 2 (1847) 135Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- verordnet hiermit ein erbar raht, das die dreger einen glaubhafften notarien annehmen und besolden sollen1620 StettinTräger 351
- so ... auch dem richter von dem klagenden theil glaubhafft urkundt gebracht wurde1709 Mutach 17Faksimile (ca. 145 KB)
- solches kein ... geschwätz des volkes sey, sondern von glaubhafften leuten entstanden1717 BrandenbKrimO. III § 2Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- sol der vogt hin senden gelaubhaffte liüte, die den wunden sehenoJ. Augsburg/SchwäbWB. III 681Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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