Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): glaubhaftig
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glaubwürdig
- mag der chlager daz bringen mit siben gelaubhaftigen mann, daz er in entwert hab mit gewalt1300 MGConst. IV 1220Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- ein iczlich schuldiger ... mag obirwunden adir obircziuget werden von czwehen adir dryen glaubhaftigen czuegen1356 AltenburgStR. 357Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sullint iren guden glauphaftigen badin zu der selbin zyt und stat sendinum 1360 GoldBulle 115
- des sint geczugen ... H.W. ... und vil anderre frume kelouphaftiger lute1362 MansfeldKlUB. 450Faksimile (ca. 83 KB)
- das glaubhaftig ist, welchem angehenck ist ein glaubhaftiges zeichen, als ein sigel eins fursten oder einer stattum 1500 Summa legum 144
- soll kein gsell ... bey im arbeiten ... bis er sich an den orten ledig macht und dessen ein glaubhaftigen schein bringt1544 FreiburgZftO. 21Faksimile - in Google Books
- nachdeme selige H.S. ein framer gloffhafftiger ehrliker man1565 HolstVierstUrt. 349
- mag der friedbieter bei seinem aid mit einen glaubhaftigen zeugen, das er solch friedbieten gehört, behalten1587 WürtLändlRQ. II 290Faksimile (ca. 54 KB)
- wirdet iemands überwört mit ehrbaren glaubhafting mannen das er falsch zeug gewesen sei, dem soll man abschneiden die zungen18. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 597Faksimile (ca. 31 KB)
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