Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): glaubwürdig

glaubwürdig

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I von Personen
  • mit zwayen oder dreien gůten glaubwürdigen zeügen ... bewisen
    Layensp. 1509 T 5v
  • vor zweien genanten oder vor andern dreyen oder mer glaubwirdigen zewgen ... geschehen
    NürnbRef. 1522 XX 1
  • so iemant sein geschäft oder lezten willen bei gesundhait und guetem vermugen offenbar in brieflich urkhund begreift, dasselb sigilt und durch gebet-zetlen zwen oder drei glaubwirdigen man neben ime zu sigiln erbit
    1528 ZeigerLRb. 372
  • die mag der erb in gegenwurtigkhait zwaier oder dreier redlicher glaubwirdiger person ... inventieren, beschreiben und also einziehen
    1528 ZeigerLRb. 397
  • bewiesen mit twee geloffweerdige getuygenn
    1579/82 NijmegenStR. 175
  • mit zween oder mehr glaubwirdigen zeugen ... kan einer seine klage ... vollnkoͤmlich beweisen
    1603/05 HambGO. I 28 Art. 2
  • soll er mit dem allein, so noch bey leben vnd mit ainem andern glaubwuerdigen mann ... zeuegnuß geben
    1619 Lazius,Wien II 86
  • einer, so an der pest lieget ... ein testament vor zweyen glaubwürdigen zeugen ... machete
    1627 BöhmLO. O 18
  • seine unschuld entweder mit sainen handelsbüchern oder andern glaubwürdigen zeugen genugsam zu erweisen
    1679 RevalStR. I 380
  • wan es zu schaden gehet vnd von glaubwürdigen leüten erdappet vnd abgetriben wird
    1688 EngelbergThalr. 125
II von Sachen
  • ein anwalldt ... mag seinen gewallt durch glaubwirdig instrument ... beweysen
    1520 BairGO. Tit. 7, 11
  • noch ander verschreibung zu glaubwirdiger vestigung oder bestetigung eyns gesuchs noch wuchers nit gegeben ... werden
    NürnbRef. 1522 XXII 3
  • domit alle sein handlung dester bestendiger und glaubwirdiger geacht werd
    1526 MosbachStR. 591
  • wann der clager der ladung glaubwirdige copi und abschrift in recht fürbringt
    1528 ZeigerLRb. 124
  • si haben dann zuvor aller gueter, so der waiss hat glaubwirdig inventari aufgericht
    1528 ZeigerLRb. 440
  • durch offne vnnd glaubwirdige brieff bewisen
    1530 LibriFeud.(Weidm.) A 30
  • mit erbern leuten oder durch ander glaubwirdig urkunt und anzaigen beibringen
    1530 NÖsterr./ÖW. VII 613
  • so jemandt syner übelthat durch gemeinen leumut berüchtiget oder andere glaubwirdige anzeygung ... vonn ampts halben angenommen würde, der soll doch mit peinlicher frage nit angegriffen werden
    1532 CCC. 6
  • haben wir jeden thaill des ain glaubwirdigen schein ... vnter vnserm khunigilichen ... insigl verfertigt zuegestellt
    1535 Radkersburg 39
  • sollen alle emeter ... ires vorraths rustgezeugs ... glaubwürdige inventaria ubergeben
    1540 JenaStO. 33
  • dat wie eher contract ... dorch vns admittert vnd nagegewen ... tüchnisse vnd gloffwerdigen schien mededelen vnd geven wolden
    1546 DithmUB. 126
  • dahe jemand auch zehenden darin zuhaben vermeinet, selbiger solches mit glaubwurdigem schein beweise
    1547 KlArchRhProv. I 137
  • wo irgend im markt oder purkfrid ain übltäter vorhanden oder glaubwirdig anzaigen ainer untat auf ein person
    1568 Steiermark/ÖW. X 13
  • die ausstehenden glaubwürdigen schulde ... bezahlen
    1570 GrW. III 138
  • da kleger die schuld nicht mit siegeln und briefen, handschriften oder glaubwürdigen urkunden hat zu erweisen
    1583 HadelnLR.(Pufendorf) 14
  • glaubwürdige brieffe und siegel
    1586 LübStR. V 7 § 18
  • dem gericht glaubwierdigen schein füerbringen
    1599 NÖLREntw. I 13 § 3
  • daß uns ... bürgermeister und rath ... in glaubwürdiger form fürbringen lassen einen freyhaitsbrieff
    1620 Buchhorn/Buchhorn 331
  • 1659 Emmenthal 209
  • bitten ... umb einen glaubwürdigen allmosen brieff
    1679 Würzburg/ArchKathKR. 95 (1915) 434
  • dieser ... brieff oder dessen glaubwürdige abschrifft, dero wir eben den glauben als dem original selbsten zugestellt haben wollen,
    1697 Sachsse,MecklUrk. 403
  • offentliche instrument ... bestehen in ihrer glaubwürdigen gültigkeit, biß daß sie jemand absetzt
    1709 Mutach 192
  • glaubwürdige abschriften, auch zum fall der nothdurft die originalia selbst ... zugestellet
    1729 CAustr. IV 574
III
als Adverb
  • wie er sich des glaubwirdig bey dem ambtman erkundet, der es gestendig sein salt
    1522 MittOsterland 6 (1863/66) 35
  • dem inventario glaubwürdig beyrucken
    1669 ÖGerhabO. 410
  • die vornehmste anzeigung ... ist, wenn der nothzuͤchtiger durch die genoͤthigte jungfrau ... glaubwuͤrdig angegeben wird
    1769 CCTher. 76 § 2
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):