Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gleichachten

gleichachten

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gleichstellen
  • der wiederholte dritte diebstahl wird am dieben als einem verleumbten dieben oder einem vergewaltiger gleich geachtet, wird an leib und leben gestrafft
    1709 Mutach 130
unter Ausschluss der Schreibform(en):