Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gleichbieten
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gleicherbieten
- vor den sullen ouch die houptleute der lande gleich biten mit denselben vor zu komen an gelegeliche stete ... und ... sich dirkennen lossen uff gleich und uff recht1440 CDSiles. 27 S. 184
- zuvorsichts werdet öbir diess mein gleichbietin mir keine unrechte gewalt thun noch thun lassin1520 ZSchles. 2 (1858) 391
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