Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gleichgesippt

gleichgesippt

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  • das er dem abgestorben näher oder gleichgesyppter erb sey
    1520 BairGO. Tit. 7, 17
  • unter gleichgesippten aber gehet jener vor, welcher sich bey dem käufer am ersten gemeldet hat
    1756 CMax. IV 5 § 3