Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gleichmachen
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- nimbt ... ein witber eine junkhfraw oder ein witwe einen jungen gesellen, so muß das hairatguet duplirt und die morgengab dem hairatguet gleich gemacht werden16. Jh. ZRG.2 Germ. 23 (1902) 278Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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vereinkindschaften
- dise gerechtigkeit sollent die angenomen glichgemachten kind allein an vatterlich und mutterlich erbschafft haben1520 FreiburgStR. III 4, 6Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit