Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gleichmachen

gleichmachen

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  • nimbt ... ein witber eine junkhfraw oder ein witwe einen jungen gesellen, so muß das hairatguet duplirt und die morgengab dem hairatguet gleich gemacht werden
    16. Jh. ZRG.2 Germ. 23 (1902) 278
-- vereinkindschaften
unter Ausschluss der Schreibform(en):