Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gleichwertig

gleichwertig

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  • ob ... an den verleibgedinten aempten ... in ... der andern brüdern fürstlichen antheil fallen würde, dafür soll demselbigen fürsten ... mit andern gleichwirdigen ampten vnd nutzungen billiche erstattung geschehen
    1555 Sachsse,MecklUrk. 234
unter Ausschluss der Schreibform(en):