Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Glockendienst

Glockendienst

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vgl. Glockenamt
  • der glockendinst wirdt alle jar einem glockner uf seine begeren von den fürstehern der gemeinde mit wissen und bewilligung eines pfarrers verliehen
    1605 BeitrHessSchulg. 4 (1918) 46
  • der zum glockendienst zehenten gebenden äcker
    1647 NassauHbl. 20 (1916/17) 92
unter Ausschluss der Schreibform(en):