Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Glockenläuten

Glockenläuten

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  • wollen das rathalten ... desgleichen das glocken leuten in samenberuffung der gemeinde abe gestelt haben
    1528 Amorbach 228
  • werden die wiert vermant daß si über das glögglleuten niemants bei der zech weiter aufhalten
    1608 Kärnten/ÖW. VI 498
unter Ausschluss der Schreibform(en):